Allgemeine Geschäftsbedingungen der Alto Elemente GmbH
Nachstehendende Vereinbarung ist integrierter Bestandteil von Offerten, Auftragsbestätigung und Werkverträgen.
1. Allgemeines : Diese Vereinbarung gilt für alle Geschäfte zwischen Kunden und der Alto Elemente GmbH (Alto). Anderslautende Bedingungen bedurfen einer ausdrucklichen schriftlichen Vereinbarung. Ergänzend und sofern von diesen Bestimmungen nicht abweichend, finden die Allg. Bedingungen für Bauarbeiten des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverbandes SIA (SIA-Norm 118) sowie die SIA-Norm 342 (oder deren Nachfolger) Anwendung.
Fur die technische Ausfuhrung, Materialbeschaffenheit und verwendeten Begriffe sind die technischen Datenblatter der gewahlten Produkte massgebend. Bezuglich der Produkteeigenschaften, Wartung, Pflege, Witterungseinflusse und vorausgesetzte Einbauverhaltnisse gelten die jeweiligen Hinweise in den VSR Merkblattern (siehe www.storen-vsr.ch:
– Befestigung von Sonnen- und Wetterschutz-Systemen auf Fassaden mit Aussenwarmedammung.
– Empfehlungen fur die Reinigung von Rolladen und Lamellenstoren aus vorlackiertem Alu-Bandmaterial.
– Merkblatt betreffend «Einfluss der Windgeschwindigkeiten auf Sonnen- und Wetterschutz-Systeme»
– Merkblatt betreffend die Produkteeigenschaften von Markisentüchern
– Merkblatt betreffend die Bedienung von Sonnenschutz-Systemen bei Schnee und Eis
2. Unsere Leistung ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Alto sichert die Verwendung hochwertiger Materialien und eine einwandfreie Verarbeitung nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Stand der Technik zu. Vereinbarte Liefertermine beginnen zu laufen, wenn alle nötigen Angaben (Masse, Produkte und Farben usw.) schriftlich vorliegen. Eventuelle Terminüberschreitungen berechtigen weder zur Annullierung des Auftrages noch zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
Zu Lasten (auf Regie) des Bestellers gehen in Übereinstimmung mit der SIA-Norm 342: a) Die Schaffung aller Hohlräume und Aussparungen für Getriebeteile. b) Die Spitzarbeiten und das Bohren von Durchbrüchen im Mauerwerk, Beton, Kunststein und Metall. c) Die Zuputzarbeiten, das Ausstopfen von Hohlräumen und das Abdichten von Fugen und Befestigungen. d) Die elektrische Zu- und Verbindungsleitung und den SUVA- Vorschriften entsprechenden Stromanschlüsse für Bohrmaschinen und Beleuchtung der Arbeitsplätze. e) Der Mehraufwand infolge Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranzvorschriften durch Dritte. f) Die Mehrkosten wegen unverschuldeten Arbeitsunterbrpchen und Arbeitsgängen.
Notwendige Demontagearbeiten (Rollladendeckel usw.) erfolgen auf Risiko und Gefahr des Bestellers. Das Entfernen von Vorhängen, das Abräumen von Blumenfenstern, das Entfernen von Gegenständen vor Fenstern und Fenstertüren und das Abdecken von Spannteppichen haben rechtzeitig durch den Besteller oder den Mieter zu erfolgen. Wo dies nicht geschieht, werden jegliche Schadenersatzansprüche abgelehnt. Zu Lasten des Bestellers gehen in allen Fällen: a) Die Bereitstellung von Mulden, die Abfuhr- und Entsorgungskosten des demontierten Materials. b) Ausbesserungsarbeiten an Mauerwerk, Fensterrahmen, Simsen, Holzwerk und Tapeten. c) Die nach vollendeter Arbeit notwendige Reinigung der Räume.
Die Garantie beträgt zwei Jahre ab Rechnungsdatum. Es beinhaltet ausschliesslich das Nachbesserungsrecht unter Wegfall von Minderung und Wandelung. Mängel und Fehler sind sofort nach deren Entdeckung der Alto zu melden. Geringfügige Abweichungen in Farbnuancen, Glanzgrad und Farbschäden sind zu tolerieren. Für Abbleichen von Farbe und Schäden infolge Witterungseinflüsse besteht keine Haftung. Sonnen- und Windwächter müssen im Winter auf „manuell“ geschaltet werden. Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie. Garantiefälle gestatten es nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben. Bei Lieferungen ohne Montage beschränkt sich die Garantie auf das Material.
3. Ihre Leistungen: Bei terminierter Montage muss die Anwesenheit einer vertretungsberechtigten Person gewährleistet sein. Bei bauseitigen Verzögerungen können wir aufgelaufende Arbeits- und Materialkosten in Rechnung zu stellen. Für die Montage und die Garantieleistungen ermöglichen Sie uns den ungehinderten Zugang zum Montageort. Dies bedeutet, dass allfällige Gerüstkosten und Hilfsmittel für einen ungehinderten und sicheren Zugang (gemäss SUVA Richtlinien) zu Ihren Lasten gehen.
Sie verpflichten sich zur rechtzeitigen und vollständigen Bezahlung des vereinbarten bzw. aufgrund des definitiven Ausmasses festgesetzten Preises. Barrückbehalte sind nicht zulässig. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen behalten wir uns die Geltendmachung eines Verzugszinses von 5% p.a. sowie weiteren Schadenersatz vor. Das von Ihnen akzeptierte Angebot gilt als Anerkennung des vereinbarten Preises (Art. 82 SchKG).
4. Gerichtsstand: Ist der Hauptsitz der Alto Elemente GmbH in Hägglingen/AG.